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Arbeitszeugnis - Arten von Zeugnissen

Der Arbeitnehmer kann gemäß § 630 BGB bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über sein Arbeitsverhältnis und dessen Dauer anfordern. Dabei kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das Zeugnis auf die Leistungen und die Führung zu erstrecken ist.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, von sich aus ein Zeugnis zu erstellen.

Rechtsgrundlagen für das Zeugnis sind

  • § 630 BGB (Arbeitnehmer),
  • § 73 HGB (kaufmännische Angestellte),
  • § 133 GewO (gewerbliche Arbeitnehmer) und
  • § 8 BBiG (Auszubildende).
  • Tarifrecht z. B. § 61 BAT

Vier Arten von Zeugnissen sind möglich:

  • Das einfache Zwischenzeugnis ( vorläufiges Zeugnis ).
  • Das einfache Endzeugnis.
  • Das qualifizierte Zwischenzeugnis ( vorläufiges Zeugnis )
  • Das qualifizierte Endzeugnis.

Einfaches Zeugnis

Im einfachen Zeugnis sind die Art und die Dauer der Beschäftigung anzugeben. Dabei sind die Arten der Tätigkeit des Arbeitnehmers vollständig und genau zu beschreiben.

Der Sinn des einfachen Zeugnisses besteht darin, dass der Arbeitnehmer einen lückenlosen Nachweis über seinen bisherigen Berufsweg führen kann. Dabei darf unwesentliches verschwiegen werden, jedoch Aufgaben und Tätigkeiten, die ein Urteil über Kenntnisse und Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erlauben und für den künftigen Arbeitgeber interessant sein können, müssen enthalten sein.

Da das einfache Zeugnis nur die Art und die Dauer der Beschäftigung enthält, ist der Grund des Ausscheidens nicht im einfachen Zeugnis zu erwähnen. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer dieses ausdrücklich verlangt.

Qualifiziertes Zeugnis

Üblicherweise werden qualifizierte Zeugnisse erstellt, obwohl der Gesetzgeber diese Verpflichtung dem Arbeitgeber nur dann auferlegt, wenn es der Arbeitnehmer ausdrücklich verlangt. Über Art und Dauer der Beschäftigung hinausgehend, sind im qualifizierten Zeugnis die Beurteilungen zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers enthalten. Es muss genaue und zuverlässige Angaben über die vom Arbeitnehmer tatsächlich verrichtete Tätigkeit enthalten und durch eine wahrheitsgemäße, nach sachlichen Maßstäben ausgerichtete und nachprüfbare Gesamtbewertung die Leistung des Arbeitnehmers beschreiben. Die Führung betrifft neben dem Sozialverhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten und den zu führenden Arbeitnehmern auch die Einhaltung der betrieblichen Ordnung.

Endzeugnis

Im Gesetz geregelt ist allein das Endzeugnis. Der Anspruch des Arbeitnehmers entsteht also bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Zwischenzeugnis (oder vorläufiges Zeugnis)

Aus dem Rechtsgedanken des § 629 BGB (Freizeit zur Stellungsuche) wird in der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes und in der juristischen Literatur u.a. abgeleitet, dass der Arbeitnehmer bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat. In der Praxis bedeutet dieses, dass mit dem Ausspruch der Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages der Arbeitnehmer ein Zeugnis verlangen kann, um sich mit diesem um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen.

In vielen Situationen des beiderseitigen Arbeitsverhältnisses wird zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers eine Abwägung vorgenommen. Für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses liegt ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers z.B. dann vor, wenn Änderungen im Arbeitsbereich wie eine Versetzung anstehen, wenn der Vorgesetzte wechselt, wenn Insolvenz des Arbeitgebers eingetreten ist, wenn eine Betriebsnachfolge im Sinne des § 613 a BGB eingetreten ist (Wechsel des Inhabers) oder wenn der Arbeitnehmer selbst wegen Wehr- oder Zivildienst oder wegen eines Erziehungsurlaubes voraussichtlich länger seiner Arbeit fernbleibt.

Verhältnis von Zwischenzeugnis zu Endzeugnis

Der Arbeitgeber ist bei der Führungs- und Leistungsbeurteilung grundsätzlich nicht an ein früher erteiltes Zwischenzeugnis gebunden. Erstellt jedoch der Arbeitgeber im Laufe der Kündigungsfrist ein vorläufiges Zeugnis, das er dem Arbeitnehmer zu Bewerbungen ausstellt, dann darf er im Endzeugnis nicht grundlos davon abweichen.

Zeugnisbestandteile

Ein qualifiziertes Zeugnis sieht folgendermaßen aus:

  • Firmenbogen
  • Überschrift: Zeugnis, Schlusszeugnis, Arbeitszeugnis, Ausbildungszeugnis, Praktikantenzeugnis, Zwischenzeugnis
  • Angaben zur Person
  • Arbeitsdauer
  • Beschreibung der Tätigkeiten Art. Stellung im Unternehmen, verschiedene Positionen
  • Leistung
    • Leistungsvermögen/ Auffassungsgabe
    • fachliches Wissen und Können
    • Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative
    • Arbeitsweise ( Belastbarkeit/ Denk- und Urteilsvermögen/Zuverlässigkeit und Arbeitserfolg)
    • herausragende Ereignisse oder Erfolge im Unternehmen
  • Zusammenfassende Leistungsbeurteilung
  • Führung
    • Bei Führungskräften die Fähigkeit zum Führen von Untergebenen.
  • Verhaltenbeurteilung und Vertrauenswürdigkeit
  • Sozialverhalten
    • Das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzen und Mitarbeitern
    • Das Sozialverhalten gegenüber Dritten.
  • Beendigungsart
  • Dank, Bedauern + Zukunftswünsche
  • Ort, Datum und Unterschriften