| Arbeitszeugnis - Arbeitsrechtliche Aspekte |
HaftungDer Arbeitgeber hat zu beachten, dass er aufgrund seiner Wahrheitspflicht nach Treu und Glauben eine unerlässliche Mindestgewähr für die Richtigkeit des Zeugnisses zu übernehmen hat. Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn er ihm schuldhaft ein unrichtiges Zeugnis erteilt hat oder für die verspätete Erteilung oder für die Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses.. Kann der Arbeitnehmer z.B. nachweisen, dass er aufgrund dieses Zeugnisses eine neue Stelle nicht erlangt, dann haftet der Arbeitgeber für einen daraus entstandenen Verdienstausfall. Hat der Arbeitnehmer aufgrund des Zeugnisses eine schlechter bezahlte Stelle erlangt, haftet der Arbeitgeber für die Differenz zwischen Minderverdienst und der ordnungsgemäßen Entlohnung. Allerdings ist der Nachweis, den Arbeitnehmer zu führen hat, in der Praxis wohl kaum zu führen. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer wegen mangelhafter Arbeitsleistung kann ausgeschlossen sein, wenn er diesem ein positives Arbeitszeugnis erteilt hat. Gegenüber einem neuen Arbeitgeber kann der alte Arbeitgeber im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ( § 826 BGB ) haften, wenn er wissentlich falsche Angaben über die Verlässlichkeit des Arbeitnehmers gemacht hat und er sich bewusst war über den Eintritt eines möglichen Schadens und er diesen billigend in Kauf genommen hat Er kann deshalb verpflichtet sein, das Zeugnis zu berichtigen, wenn er ein bewusst unrichtiges Zeugnis erteilt hat oder er nach Ausstellung des Zeugnisses eine grobe Unrichtigkeit erkennt. Klage auf Neuerteilung oder Änderung des ArbeitszeugnissesDer Arbeitnehmer kann gerichtlich die Erteilung eines Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht verlangen. Wenn der Arbeitnehmer mit seinem Zeugnis nicht einverstanden ist, so kann er von seinem Arbeitgeber eine Berichtigung oder Neuerteilung des Zeugnisses verlangen. Eine Erfüllung des Zeugnisanspruches hat der Arbeitgeber erst dann erbracht, wenn er ein richtiges, wohlwollendes und vollständiges Zeugnis ausgestellt hat. Bei der Klage vor dem Arbeitsgericht muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er diesen Anspruch des Arbeitnehmers erfüllt hat. Der Arbeitnehmer muss angeben, welchen Wortlaut er im Einzelnen verlangt. Das Gericht kann berechtigt sein, den Text für ein neues Zeugnis insgesamt vorzugeben, wenn sich aus den geänderten Zeugnisbestandteilen kein schlüssiges gesamtes Zeugnis ergibt. Hat der Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren Erfolg, muss ihm das dem Urteil entsprechende Zeugnis erteilt werden. Der Arbeitgeber darf im Zeugnis nicht auf das arbeitsgerichtliche Verfahren verweisen. Er kann zur Erstellung des eigenhändig unterschriebenen Zeugnisses (sog. unvertretbare Handlung) im Wege der Zwangsvollstreckung durch ein Zwangsgeld oder durch ein Zwangshaftverfahren gemäß § 888 ZPO gezwungen werden. Rechte des ArbeitgebersDer Arbeitgeber kann das Zeugnis widerrufen, wenn er sich bei der Erteilung des Zeugnisses geirrt hat. Er kann die Herausgabe des eigenhändig unterschriebenen Zeugnisses verlangen. SchlussbetrachtungZeugnisse können für den nachfolgenden Arbeitgeber nur einen ungefähren Anhaltspunkt bieten, ob der Arbeitnehmer tatsächlich die bescheinigten Eigenschaften besitzt. Er wird gut beraten sein, während der Probezeit, in welcher ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis beendet werden kann, den Arbeitnehmer genau zu beobachten. Da dem Arbeitgeber bei Kündigung in der Probezeit jedoch schon ein Schaden entstehen kann, wird er ein sorgfältiges Vorstellungsgespräch mit dem Arbeitnehmer führen. Nicht selten erhält der nachfolgende Arbeitgeber ein Zeugnis präsentiert, welches nicht der Arbeitgeber verfasst hat, sondern tatsächlich der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wird sich dann aber sorgfältig überlegen müssen, dass er sich selbst nicht Eigenschaften bescheinigt, welche er am neuen Arbeitsplatz nicht erfüllen kann, zumal er nicht ausschließen kann, dass der neue Arbeitgeber beim vorherigen Arbeitgeber Auskünfte einholt. Tags: |
