Vor Ausspruch der Abmahnung muss der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 („ Fragen ... des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb”) wegen seines Mitbestimmungsrechtes beteiligt werden. Abmahnungen sind als Ausfluss der Leitungsbefugnis des Arbeitgebers einseitig zulässig.1 Weder vor noch nach der Abmahnung ist der Betriebsrat zu unterrichten.
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