Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen, die Erben, über. Die Erben treten in die Rechten und Pflichten des Erblassers ein, ohne dass es irgendwelcher Übertragungsakte bedarf oder ohne dass die Erben hiervon Kenntnis haben müssen.
Das Vermögen des Erblasser geht immer als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über, die dann dieses Erbe auseinandersetzen müssen.
Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1924 ff. BGB) erben auf Grund der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten des Erblasser je nach dem Grad der Verwandtschaft.
