Im Kündigungsschutzrecht gilt allgemein der Grundsatz, dass eine Beendigungskündigung, gleichgültig, ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt ist, und gleichgültig, ob sie als ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, als äußerstes Mittel erst in Betracht kommt, wenn keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Beschäftigung, unter Umständen auch mit schlechteren Arbeitsbedingungen besteht1. (Ultima-ratio-Prinzip)
Bei allen in diesem Zusammenhang stehenden Maßnahmen ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten.
Nach dem Grundsatz der Privatautonomie (§§ 241, 305 BGB) können die Vertragsparteien jedoch das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Einhaltung der Kündigungsfristen und ohne Beachtung des Kündigungsschutzes und des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag beenden.
Im Arbeitszeugnis wird dann in der Regel zu lesen sein, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Richtig ist aber auch die Formulierung, dass das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers endet. Der Aufhebungsvertrag ist ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, welches durch Angebot und Annahme zustande kommt. keine Partei kann wie bei der Kündigung die andere Partei einseitig zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmen.
